(1) Sendungen sind gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zu untersuchen, sofern sie die im Anhang angeführten spezifischen Waren mit Ursprung in China oder Weißrussland enthalten und beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet.
(2) Die Untersuchung hat
1. an der Eintrittstelle gemäß § 26 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 oder
2. im Falle der Weiterleitung gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 am Bestimmungsort
zu erfolgen.
(3) Die Auswahl der zu untersuchenden Sendungen hat anhand der in der Spalte 3 des Anhanges angeführten Kontrollfrequenz zu erfolgen. Das Bundesamt für Wald hat die Einführer nach statistischen Grundsätzen auszuwählen.
(4) Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen.
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