Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung sieht begleitende Maßnahmen zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 betreffend Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und zu ergreifende Maßnahmen bei Holzverpackungsmaterial für den Transport von Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, ABl. Nr. L 205 vom 14.8.2018 S 54, vor.
§ 2 Spezifische Sendungen
(1) Sendungen sind gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zu untersuchen, sofern sie die im Anhang angeführten spezifischen Waren mit Ursprung in China oder Weißrussland enthalten und beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet.
(2) Die Untersuchung hat
1. an der Eintrittstelle gemäß § 26 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 oder
2. im Falle der Weiterleitung gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 am Bestimmungsort
zu erfolgen.
(3) Die Auswahl der zu untersuchenden Sendungen hat anhand der in der Spalte 3 des Anhanges angeführten Kontrollfrequenz zu erfolgen. Das Bundesamt für Wald hat die Einführer nach statistischen Grundsätzen auszuwählen.
(4) Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen.
§ 3 Pflichten der Einführer und Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Wirtschaftsbeteiligte oder ihre Zollvertreter im Sinne der Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S 1, haben die untersuchungspflichtige spezifische Sendung beim Bundesamt für Wald so rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung an der Eintrittstelle oder am Bestimmungsort anzukündigen, dass die Kontrolle durch das Bundesamt für Wald ohne unnötigen Aufschub erfolgen kann. Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen.
(2) Die Einführer haben sich für die Zwecke der Anmeldung der Sendung eines vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestellten Online-Anmeldesystems zu bedienen.
(3) In dem Online-Anmeldesystem gemäß Abs. 2 sind von dem registrierten Anmelder für den Import relevante Daten über die Sendung, insbesondere Warenarten, Bill of lading sowie Bestimmungsort, einzutragen. In diesem System wird dem Anmelder vom Bundesamt für Wald mitgeteilt, ob eine phytosanitäre Untersuchung am angegebenen Bestimmungsort durchgeführt wird oder ob die Sendung nicht in die Zahl der aufgrund der Kontrollfrequenz zu untersuchenden Sendungen fällt. Die phytosanitäre Freigabe durch das Bundesamt für Wald erfolgt mittels amtssigniertem Bescheid, bei durchgeführter Untersuchung nur, sofern die phytosanitären Voraussetzungen vorliegen. Die Gebühr gemäß § 4 wird mittels amtsigniertem Bescheid vorgeschrieben.
(4) Für die Weiterleitung von einer Eintrittstelle an einen Bestimmungsort ist das Transportdokument gemäß Anhang 6 der Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011, unter Beachtung der Besonderheiten des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU zu verwenden.
(5) Die Einführer sind verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
(6) Untersuchungspflichtige spezifische Sendungen dürfen erst dann in eines der in Art. 5 Z 16 lit. a und b des Zollkodex angeführten Zollverfahren übergeführt werden, wenn die Untersuchung abgeschlossen und die Sendung durch die zuständige amtliche Stelle freigegeben ist. Die Überführung in das Zollverfahren des Versands (Art. 210 lit. a des Zollkodex) ist auch dann zulässig, wenn das Bundesamt für Wald die Zustimmung zur Weiterleitung an einen Bestimmungsort gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 2011 erteilt hat.
§ 4 Gebühren
(1) Die Einführer haben für
1. die Freigabe der Sendung oder
2. die Durchführung einer amtlichen Maßnahme
eine Gebühr zu entrichten.
(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 ist von allen Einführern zu entrichten, jedoch nur zu dem Anteil, der sich bei der Aufteilung anhand des Prozentsatzes der Kontrollfrequenz am Gesamtaufwand der Anmeldungen und Untersuchungen errechnet.
(3) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 ist von jenen Einführern zu entrichten, bei denen die Anordnung einer amtlichen Maßnahme zu erfolgen hat.
(4) Die Gebühr ist vom Bundesamt für Wald anlässlich der Freigabe der Sendung oder der Anordnung einer amtlichen Maßnahme dem Einführer vorzuschreiben.
(5) Das Bundesamt für Wald hat im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald einen Gebührentarif für die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 kundzumachen. In diesem Tarif sind im Bedarfsfalle Tarifposten für unterschiedliche Kontrollfrequenzen festzulegen.
(6) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 ist im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese Gebühren sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991.
(7) Die Gebühr verbleibt beim Bundesamt für Wald.
§ 5 Amtliche Maßnahmen
Wird bei einer Untersuchung gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 2011 von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Wald ein Befall mit Schadorganismen festgestellt, oder festgestellt, dass die gemäß dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 vorgeschriebene Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials nicht konform ist, oder Rinde über das erlaubte Maß vorhanden ist, so darf die Freigabe der Sendung nur dann erfolgen, wenn durch die Anordnung einer der in § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten amtlichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Verbreitung von Schadorganismen verhindert werden kann. Nicht dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 entsprechendes Holzverpackungsmaterial darf jedoch auch nach durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht mehr als Verpackungsmaterial tatsächlich zur Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, sondern ist auf Anordnung der zuständigen Behörde zu vernichten.
§ 6 Inkrafttreten
Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2018 tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
Anhang
Spezifizierte Waren
Anl. 1
Code der Kombinierten Nomenklatur | Beschreibung der Warenart | Risikobasierte Mindestfrequenz der Kontrollen in Prozent |
2514 00 00 | Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | 15 |
2515 | Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | 15 |
2516 | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | 15 |
4401 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnl. Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst | 15 |
4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (ausg. Warenbehälter [Container], ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet) | 15 |
4415 20 | Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (ausg. Warenbehälter [Container], ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet) | 15 |
4415 20 20 | Flachpaletten und Palettenaufsatzwände, aus Holz | 15 |
4415 20 90 | Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz (ausg. Warenbehälter [Container], ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgerüstet; Flachpaletten und Palettenaufsatzwände) | 15 |
4418 | Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz (ausg. Verschalbretter aus Sperrholz, Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt, und vorgefertigte Gebäude) | 5 |
4421 | Andere Waren aus Holz, a.n.g. | 1 |
4504 90 80 | Presskork, auch mit Bindemittel, und Waren aus Presskork (ausg. Schuhe und Schuhteile, Einlegesohlen, auch herausnehmbar; Kopfbedeckungen und Teile davon; Pfropfen und Trennscheiben für Jagdpatronen; Spielzeug, Spiele und Sportgeräte und Teile davon; Würfel, Platten, Blätter oder Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder, einschließlich Scheiben; Stopfen) | 5 |
4823 90 85 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von ≤ 36 cm oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g. | 5 |
6501 00 | Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz sowie Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten | 1 |
6801 00 00 | Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausg. Schiefer) | 15 |
6802 | Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt | 15 |
6803 00 | Tonschiefer, bearbeitet, und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer (ausg. Körner [Granalien], Splitt und Mehl aus Schiefer; Mosaiksteine und dergl.; Schiefergriffel, gebrauchsfertige Schiefertafeln, und Tafeln, zum Schreiben oder Zeichnen) | 15 |
6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt | 10 |
6811 40 | Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl., Asbest enthaltend | 1 |
6902 00 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden | 5 |
6904 00 | Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen | 5 |
6905 00 | Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik | 5 |
6906 00 | Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken) | 10 |
6907 | Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage (ausg. kieselsäurehaltige Fossilienmehle und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zur Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen) | 15 |
6912 00 23 | Geschirr und andere Artikel für den Tisch- und Küchengebrauch, aus Steinzeug (ausg. Statuetten und andere Ziergegenstände; Krüge- Ballons und ähnl. Behälter, für Transport- oder Verpackungszwecke; Kaffee- und Gewürzmühlen mit Behältern aus keramischen Stoffen und arbeitendem Teil aus Metall) | 10 |
6912 00 83 | Haushaltsgegenstände, Hygienegegenstände und Toilettengegenstände, aus Steinzeug (ausg. Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch sowie Badewannen, Bidets, Ausgüsse [Spülbecken] und ähnl. Installationsgegenstände; Statuetten und andere Ziergegenstände; Krüge, Ballons und ähnl. Behälter, für Transport- oder Verpackungszwecke) | 1 |
7108 13 80 | Gold, einschl. platiniertes Gold, als Halbzeug, zu nichtmonetären Zwecken (ausg. Bleche und Bänder mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm sowie massive Stäbe, Drähte und Profile) | 5 |
7110 19 80 | Platin als Halbzeug (ausg. Bleche und Bänder mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm sowie massive Stäbe, Drähte und Profile) | 5 |
7210 | Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von ≥ 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen | 15 |
7304 31 20 | Präzisionsstahlrohre, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausg. Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Bohren oder Fördern von Öl verwendeten Art) | 5 |
7304 41 00 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nichtrostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausg. Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) | 5 |
7313 00 | Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl | 10 |
7317 00 | Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen (ausg. solchen mit Kopf aus Kupfer und Heftklammern, zusammenhängend in Streifen) | 10 |
7318 | Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde) | 1 |
7415 | Stifte, Nägel, Reißnägel, Klammern und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf, Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer (ausg. Heftklammern zusammenhängend in Streifen, und Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubengewinde) | 10 |
8101 96 | Draht aus Wolfram | 5 |
8102 96 | Draht aus Molybdän | 5 |
8205 90 10 | Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Handbetrieb oder Fußbetrieb | 10 |
8407 33 20 | Hubkolbenmotoren mit Fremdzündung, von der für Fahrzeuge des Kapitels 87 verwendeten Art, mit einem Hubraum von 250 ccm bis 500 ccm | 5 |
8407 33 80 | Hubkolbenmotoren mit Fremdzündung, von der für Fahrzeuge des Kapitels 87 verwendeten Art, mit einem Hubraum von 500 ccm bis 1 000 ccm | 5 |
8424 49 10 | Spritz-, Sprüh- und Stäubegeräte, ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt | 5 |
8424 82 90 | Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen von Flüssigkeiten oder Pulver, für die Landwirtschaft oder den Gartenbau (ausg. Spritz-/Sprühgeräte und Apparate zur Bewässerung) | 5 |
8424 89 40 | mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art | 5 |
8424 89 70 | Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g. | 1 |
8465 93 | Schleifmaschinen und Poliermaschinen, für die Bearbeitung von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnl. harten Stoffen (ausg. von Hand zu führende Maschinen und Bearbeitungszentren) | 1 |
8467 29 51 | Handwinkelschleifer mit eingebautem Elektromotor, für Netzbetrieb | 1 |
8544 19 00 | Wickeldrähte für elektrotechnische Zwecke, aus anderen Stoffen als Kupfer, isoliert | 5 |
8544 49 91 | Drähte und Kabel, elektrisch, für eine Spannung von ≤ 1 000 V, isoliert, nicht mit Anschlussstücken versehen, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von 0,51 mm, a.n.g. | 5 |
8708 30 10 | Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon, für die industrielle Montage von Einachsschleppern, Personenkraftwagen und Fahrzeugen, ihrer Beschaffenheit nach vor allem für die Personenbeförderung bestimmt, Fahrzeugen für die Warenbeförderung mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von ≤ 2 500 ccm oder mit Fremdzündung und einem Hubraum von ≤ 2 800 ccm, Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Pos. 8705, a.n.g. | 5 |
8708 40 20 | Schaltgetriebe und Teile davon, für die industrielle Montage von Einachsschleppern, Personenkraftwagen und Fahrzeugen, ihrer Beschaffenheit nach vor allem für die Personenbeförderung bestimmt, Fahrzeugen für die Warenbeförderung mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von ≤ 2 500 ccm oder mit Fremdzündung und einem Hubraum von ≤ 2 800 ccm, Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Pos. 8705, a.n.g. | 5 |
8708 91 20 | Kühler und Teile davon, für die industrielle Montage von Einachsschleppern, Personenkraftwagen und Fahrzeugen, ihrer Beschaffenheit nach vor allem für die Personenbeförderung bestimmt, Fahrzeugen für die Warenbeförderung mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von ≤ 2 500 ccm oder mit Fremdzündung und einem Hubraum von ≤ 2 800 ccm, Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Pos. 8705, a.n.g. | 5 |
8708 92 20 | Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre sowie Teile davon, für die industrielle Montage von Einachsschleppern, Personenkraftwagen und Fahrzeugen, ihrer Beschaffenheit nach vor allem für die Personenbeförderung bestimmt, Fahrzeugen für die Warenbeförderung mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von ≤ 2 500 ccm oder mit Fremdzündung und einem Hubraum von ≤ 2 800 ccm, von Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Pos. 8705, a.n.g. | 5 |