BundesrechtVerordnungenVergabe von Studienabschluss-Stipendien§ 1

§ 1Zweck

In Kraft seit 01. September 2017
Up-to-date

Zur Förderung der Studienabschlussphase werden ordentlichen Studierenden, die an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannten Bildungseinrichtung studieren und sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden, nach Maßgabe des § 52b des Studienförderungsgesetzes sowie der folgenden Bestimmungen Studienabschluss-Stipendien gewährt.

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