(1) Ein Antragsteller kann vorbehaltlich § 2 im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht.
(2) Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Abs. 1 erfolgt auf Gefahr des Antragstellers.
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