Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen
Vorwort
§ 1
(1) Ein Antragsteller kann vorbehaltlich § 2 im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht.
(2) Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Abs. 1 erfolgt auf Gefahr des Antragstellers.
§ 2
Die beschleunigte Zustellung im Sinne des § 1 Abs. 1 kann nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen und tatsächlichen Gegebenheiten im betreffenden Konsularbereich an die zuständige Berufsvertretungsbehörde, an ein österreichisches Honorarkonsulat im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde und/oder an eine im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde liegende Abgabestelle gewünscht werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.