Als Kosten für Mieten und Abschreibungen für Gebäude gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind anzusetzen:
1. die Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 12 Spiegelstrich 7 (Mieten Gebäude) Univ. RechnungsabschlussVO,
2. die Aufwendungen gemäß § 3 Z 7 Univ. RechnungsabschlussVO mit den auf Gebäude, Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung entfallenden Abschreibungen,
3. die Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 12 Spiegelstrich 8 (sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren) Univ. RechnungsabschlussVO, sofern sie durch die langfristige Nutzung von Gebäuden verursacht werden, sowie
4. Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 3, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden.
Entsprechen die Aufwendungen gemäß Z 1 bis 4 nicht dem Ressourcenverbrauch der Abrechnungsperiode, können entsprechende Zusatz- und Anderskosten angesetzt werden.
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