Rückverweise
Die auf dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 11 ausgewiesenen Kosten sind gemäß den Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und 2 sowie 18 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 9 zu verrechnen.
…durch Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, LGBl 79/2024, wird zur Gänze aufgehoben. 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.…