§ 19 — KLRV Universitäten
Die auf dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 11 ausgewiesenen Kosten sind gemäß den Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und 2 sowie 18 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 9 zu verrechnen.
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