BundesrechtVerordnungenDienstgradeverordnung-BMJ§ 2

§ 2

In Kraft seit 31. Januar 2017
Up-to-date

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1. in der Verwendungsgruppe E 2a:

Funktionsgruppe Dienstgrad Kurzbezeichnung
7 Chefinspektor ChefInsp
6 Chefinspektor ChefInsp
5 Kontrollinspektor KontrInsp
4 Abteilungsinspektor AbtInsp
3 Abteilungsinspektor AbtInsp
2 Bezirksinspektor BezInsp
1 ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren Bezirksinspektor BezInsp
1 Gruppeninspektor GrInsp
Grundlaufbahn Gruppeninspektor GrInsp

2. in der Verwendungsgruppe E 2b:

Exekutivdienstzeit Dienstgrad Kurzbezeichnung
ab 20 Jahren Gruppeninspektor GrInsp
ab 6 bis 20 Jahren Revierinspektor RevInsp
bis 6 Jahre Inspektor Insp

3. in der Verwendungsgruppe E 2c:

Dienstgrad Kurzbezeichnung
Aspirant Asp

(2) Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten in Justizanstalten führen in Abweichung von Abs. 1 Z 1 den Dienstgrad der nächsthöheren Funktionsgruppe.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.

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