BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS2. Abschnitt Hauptprüfung2. Unterabschnitt Klausurprüfung§ 12

§ 12 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5

In Kraft seit 01. September 2016
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§ 12 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5 — Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS | GesetzeFinden.at