BundesrechtVerordnungenHöhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen RentenArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 19. Januar 2017
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Art. 1 — Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten | GesetzeFinden.at