BundesrechtVerordnungenHöhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

In Kraft seit 19. Januar 2017
Up-to-date

Art. 1

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.