BundesrechtVerordnungenErlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date

Heimarbeitstarif

für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

H 11/2016/V/33/1

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Heimarbeitstarif gilt:

a) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.

b) Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.

c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter lit. b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.

§ 2 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2017 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.

§ 3 Tarifbestimmungen

§ 3.

1. Mindeststundenlohn:

Für andere Stickarbeiten (Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 7,06 €.

2. Zuschlag:

Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%.

3. Zuschlag

Stickaufträge, bei denen das Vernähen (Handarbeit) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.