Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
Vorwort
Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
H 11/2016/V/33/1
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
a) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
b) Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.
c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter lit. b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.
§ 2 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2017 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.
§ 3 Tarifbestimmungen
§ 3.
1. Mindeststundenlohn:
Für andere Stickarbeiten (Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 7,06 €.
2. Zuschlag:
Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%.
3. Zuschlag
Stickaufträge, bei denen das Vernähen (Handarbeit) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.