BundesrechtVerordnungenVerordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF§ 2

§ 2Anwendung der VEMF

In Kraft seit 14. Dezember 2016
Up-to-date

Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,

2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ und

3. an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“

im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden