(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.
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