§ 1 Lehrpläne — Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016
Rückverweise
(1) Für die nachstehend genannten Bildungsanstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
| 1. | Bildungsanstalt für Elementarpädagogik | Anlage 1 |
| 2. | Bildungsanstalt für Sozialpädagogik | Anlage 2 |
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
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