(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Z 9 und des § 10 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt mit Ausnahme des § 10 die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, BGBl. Nr. 505/1996, außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 9 tritt mit Ablauf des 21. März 2019 in Kraft.
(3) § 10 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, BGBl. Nr. 505/1996, außer Kraft.
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