Kreditvermittler im Sinne des § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 sowie im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kreditvermittlers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
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