BundesrechtVerordnungenErklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

In Kraft seit 01. April 2016
Up-to-date

Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe Arbeiter/innen und Angestellte

S 3/2016/X/42/1

§ 1 Geltungsbereich der Satzung

Die Satzung gilt

a) Fachlich: Für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung) , die von dem in § 2 näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivvertrag erfasst sind.

b) Örtlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

c) Persönlich: Für alle Arbeitgeber/innen, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlingen und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

§ 2 Inhalt der Satzung

Der zwischen dem Verband Druck Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 15. März 2016 abgeschlossene

Kollektivvertrag – Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs,

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 137/2016 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 2. April 2016 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2016 bei monatlicher Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung und der 4. April 2016 bei wöchentlicher Lohnauszahlung festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.