§ 8 Personenbezogene Bezeichnungen — Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
Gliederung
5. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen, Außerkrafttreten
§ 8 Personenbezogene Bezeichnungen
Rückverweise
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Keine Ergebnisse gefunden