§ 4 Handelsbezeichnung — Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
Gliederung
3. Abschnitt Verbraucherinformation
§ 4 Handelsbezeichnung
Die in der Anlage für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur angeführten Bezeichnungen gelten als Handelsbezeichnung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.
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