§ 4 Handelsbezeichnung — Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
Die in der Anlage für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur angeführten Bezeichnungen gelten als Handelsbezeichnung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.
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