BundesrechtVerordnungenKontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur2. Abschnitt Vermarktungsnormen und zulässige Mindestgrößen§ 3

§ 3 Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

In Kraft seit 18. Februar 2016
Up-to-date
§ 3 Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere — Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur | GesetzeFinden.at