§ 1 Geltungsbereich — Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Gliederung
1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Rückverweise
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Organisation von Personenbetreuung (§ 161 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung) ausüben.
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