§ 12 Einbringen von Tieren in österreichische Betriebe — Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung
Gliederung
4. Hauptstück Erhaltung des Gesundheitsstatus hinsichtlich der klassischen Scrapie in österreichischen Betrieben
§ 12 Einbringen von Tieren in österreichische Betriebe
Rückverweise
(1) Tiere, die nach Österreich verbracht werden, mit Ausnahme von Tieren, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, müssen aus Betrieben stammen, die die Bedingungen des Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 4.1. lit b bzw. Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen.
(2) Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren dürfen nur dann in österreichische Betriebe eingebracht werden, wenn diese die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 4.2. bzw. Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen.
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