(1) Tiere, die nach Österreich verbracht werden, mit Ausnahme von Tieren, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, müssen aus Betrieben stammen, die die Bedingungen des Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 4.1. lit b bzw. Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen.
(2) Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren dürfen nur dann in österreichische Betriebe eingebracht werden, wenn diese die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 4.2. bzw. Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen.
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