BundesrechtVerordnungenBUAG-Überbrückungsgeldverordnung

BUAG-Überbrückungsgeldverordnung

In Kraft seit 11. September 2015
Up-to-date

§ 1

Abweichend von § 13l Abs. 3 BUAG gebührt das Überbrückungsgeld für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten.

§ 2

§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für Arbeitnehmer, denen mit 1. Jänner 2016 oder einem späteren Zeitpunkt das Überbrückungsgeld zuerkannt wird.