§ 1 Anwendungsbereich — Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend
Rückverweise
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Familien und Jugend, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 i.d.g.F. sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.
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