Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des § 7 Abs. 1 des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
2. Aufsichtsratsvergütungen
3. Ruhegehälter
4. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
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