BundesrechtVerordnungenDurchführung des automatischen Informationsaustausches§ 1

§ 1

In Kraft seit 24. Dezember 2014
Up-to-date

Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des § 7 Abs. 1 des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt:

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

2. Aufsichtsratsvergütungen

3. Ruhegehälter

4. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden