BundesrechtVerordnungenDurchführung des automatischen Informationsaustausches

Durchführung des automatischen Informationsaustausches

In Kraft seit 24. Dezember 2014
Up-to-date

§ 1

Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des § 7 Abs. 1 des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt:

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

2. Aufsichtsratsvergütungen

3. Ruhegehälter

4. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

§ 2

Die Übermittlung der Informationen erfolgt auf elektronischem Wege entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 335 vom 07.12.2012 S. 42, in der geltenden Fassung.

§ 3

Die Verordnung ist ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen.