§ 1 Geltungsbereich — Vermarktung von Speisekartoffeln
Rückverweise
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) der Art „Solanum tuberosum L.“ der Unterposition 0701 90 der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Kartoffeln, die vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger abgegeben werden, jedoch lediglich hinsichtlich der Sortenechtheit (§ 10 Abs. 1 Z 2 lit. b) und Sortenreinheit (§ 9 Abs. 1).