Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Elektrotechniker stammt, ausüben.
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