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Festlegung sonstiger Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz
Anl. 6
Anl. 6
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Anl. 6 — Festlegung sonstiger Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz
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(Anm.: Anlage F ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage F
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