BundesrechtVerordnungenFestlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

§ 1 Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

(1) Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens

1. Graz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Graz“,

2. Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Innsbruck“,

3. Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Klagenfurt“,

4. Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Linz“,

5. Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Salzburg“, und

6. Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Wien-Schwechat“

erklärt.

(2) Die Grenzübergangsstellen gemäß Abs. 1 umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.

§ 2 Verkehrszeiten und Benützungsumfang

(1) Die Grenzübergangstellen gemäß § 1 sind ganzjährig geöffnet.

(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.