Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze
Vorwort
§ 1 Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze
(1) Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens
1. Graz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Graz“,
2. Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Innsbruck“,
3. Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Klagenfurt“,
4. Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Linz“,
5. Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Salzburg“, und
6. Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Wien-Schwechat“
erklärt.
(2) Die Grenzübergangsstellen gemäß Abs. 1 umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.
§ 2 Verkehrszeiten und Benützungsumfang
(1) Die Grenzübergangstellen gemäß § 1 sind ganzjährig geöffnet.
(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.