BundesrechtVerordnungenPrüfzeichenverordnung 2013

Prüfzeichenverordnung 2013

In Kraft seit 24. Dezember 2019
Up-to-date

§ 1

(1) Die österreichischen Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen für solche Waffen sowie die auf Grund des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971, in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, gleichzuachtenden Beschuss- und Typenprüfzeichen von Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate und Yugoslawien (Namen der Staaten im politischen Sinn) haben, unbeschadet der Bestimmung des § 3, folgendes Aussehen:

1. Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben:

2. Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager 73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager 73 mm, welche einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung standgehalten haben:

3. Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche einer Erprobung mit Patronen mit bleifreien Schroten standgehalten haben:

4. Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit Schwarzpulver standgehalten haben:

5. Zeichen auf den in § 37 der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, angeführten Handfeuerwaffen für welche eine Typengenehmigung erteilt wurde:

CIP

T

….

§ 1

6. Zeichen auf Packungen für Munition, für welche die Berechtigung zur Anbringung des Typenprüfzeichens erteilt wurde:

(2) Die österreichischen Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren haben folgendes Aussehen:

Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

(3) Die österreichischen Zeichen bei Rückgabe von Handfeuerwaffen haben folgendes Aussehen:

Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

(4) Die österreichischen Zeichen für den nationalen Beschuss von Handfeuerwaffen haben folgendes Aussehen:

Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

§ 2 V F

Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 angeführten Zeichen (mit oder ohne hexagonaler Umrandung) sind auf den Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sowie auf den Packungen für Munition für solche Waffen die Zeichen jenes Beschussamtes der in § 1 Abs. 1 genannten Staaten, welches die entsprechenden Erprobungen vorgenommen hat, angebracht; diese haben folgendes Aussehen:

1. Österreich:

Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

2. Belgien:

Beschussamt Liège

3. Chile:

Beschussamt Santiago

4. Deutschland:

Beschussamt Kiel Beschussamt Köln Beschussamt Mellrichstadt

Beschussamt München Beschussamt Suhl

Beschussamt Ulm Prüfstelle Braunschweig

5. Finnland:

Beschussamt Riihimäki

6. Frankreich:

Beschussamt St. Etienne

7. Großbritannien:

Beschussamt London Beschussamt Birmingham

8. Italien:

Beschussamt Gardone /Val Trompia

9. Russland:

Beschussamt Izhevsk Beschussamt Krasnozavodsk

Beschussamt Klimovsk I Beschussamt Kilmovsk II

kleimo

10. Slowakei:

Beschussamt Lieskovec

11. Spanien:

Beschussamt Eibar

12. Tschechien:

Beschussamt Praha

13. Ungarn:

Beschussamt Budapest

14. Vereinigte Arabische Emirate:

Beschussamt Abu Dhabi

§ 3

Die im Anhang dargestellten Zeichen der in § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Staaten sowie jene des seinerzeitigen Staates Yugoslawien sind den in § 1 Abs. 1 dargestellten Zeichen unter folgenden Maßgaben gleichzuachten:

1. Zeichen auf Handfeuerwaffen: Erprobung erfolgte vor dem 20. Oktober 2014;

2. Typenprüfzeichen auf Packungen für Munition: Erprobung erfolgte vor dem 20. Oktober 2016;

3. Zeichen auf Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen auf Packungen für Munition des Staates Yugoslawien: Erprobung erfolgte vor dem 30. September 1992.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Prüfzeichenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 387/1999, außer Kraft.

(2) Der Titel, § 1 Abs. 4, die Bezeichnung des § 4 Abs. 1 und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 5

(1) Diese Verordnung wurde gemäß Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, unter Notifikationsnummer 2013/0304/A notifiziert.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 434/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S.1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/352/A).

Anhang

Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen für Patronen

Anl. 1

(Anm.: Der Anhang ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anhang
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