Vorwort
(1) Die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte, ABl. Nr. L 212 vom 9.8.2012, S. 3, obliegt nach Maßgabe des Abs. 2 dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(2) Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 geregelten Aufgaben obliegen dem für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesminister.
(1) Diese Verordnung tritt mit 29. August 2013 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Anforderungen an Medizinprodukte der Richtlinie 93/42/EWG, die unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellt werden (MTGV), BGBl. II Nr. 579/2003, außer Kraft.