BundesrechtVerordnungenSatzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark

Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark

In Kraft seit 01. Juni 2013
Up-to-date

Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher

S 6/2013/VI/35/1

§ 1 Geltungsbereich der Satzung

Die Satzung gilt für

a) Fachlich: Die Landesinnungen der Gesundheitsberufe, Berufszweige der Orthopädieschuhmacher, die das Gewerbe des Orthopädieschuhmachers ausüben.

b) Örtlich: Die Bundesländer Kärnten, Steiermark und Salzburg.

c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen und die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

§ 2 Inhalt der Satzung

(1) Der zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, am 17. Dezember 2012 abgeschlossene

Kollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher,

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 48/2013 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 7. Februar 2013 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

(2) Von der Satzungserklärung ausgenommen wird der Abschnitt VIII.

(3) Die Abschnitte IV A lit. a) Z 1 und IV B lit. a) Z 1 werden mit der Maßgabe gesatzt, dass an die Stelle der Monate Februar, März und April 2013 die Monate Juli, August und September 2013 treten.

§ 3 Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

(1) Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juni 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

(2) Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Februar 2013 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die einmalige Sonderzahlung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.