Die Satzung gilt für
a) Fachlich: Die Landesinnungen der Orthopädieschuhmacher.
b) Örtlich: Die Bundesländer Kärnten, Steiermark und Salzburg.
c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen und die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
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