BundesrechtVerordnungenEinbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date

§ 1

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:

1. die Mitglieder des Vereins „Österreichische Wasserrettung Landesverband Kärnten“,

2. die Mitglieder des Vereins „Österreichische Wasserrettung Landesverband Wien (ÖWR-LV Wien)“.

§ 2

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.