Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:
1. die Mitglieder des Vereins „Österreichische Wasserrettung Landesverband Kärnten“,
2. die Mitglieder des Vereins „Österreichische Wasserrettung Landesverband Wien (ÖWR-LV Wien)“.
§ 2
Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.