§ 2 Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt — Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Gliederung
Erster Abschnitt Erwachsenenstrafvollzug
§ 2 Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt
Rückverweise
(1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.