§ 12 Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder maßnahmenvollzug unterstellt sind — Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Gliederung
Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug
§ 12 Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder maßnahmenvollzug unterstellt sind
Rückverweise
Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder maßnahmenvollzug unterstellt sind.