In Sanierungsgebieten, die auf Grund einer Überschreitung eines Grenz- oder Zielwertes für PM 10 oder PM 2,5 gemäß den Anlagen 1 und 5c IG-L in einer Verordnung gemäß § 10 IG-L, die bereits länger als zwei Monate in Kraft ist, angeordnet wurden, dürfen mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März
1. ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.2.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU, ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1, oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, ABl. Nr. L 173 vom 12.7.2000 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2011 S. 1, typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:
Leistung | Termin |
130 bis 560 kW | 1. 10. 2013 |
75 bis 130 kW | 1. 10. 2013 |
37 bis 75 kW | 1. 10. 2014 |
18 bis 37 kW | 1. 10. 2013 |
2. ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU, oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU, gemäß Stufe II oder höher typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:
Leistung | Termin |
130 bis 560 kW | 1. 10. 2015 |
37 bis 130 kW | 1. 10. 2016 |
3. ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU, oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU, gemäß Stufe IIIA oder höher typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:
Leistung | Termin |
130 bis 560 kW | 1. 10. 2018 |
19 bis 130 kW | 1. 10. 2019 |
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