Mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 2 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, ausgenommen
1. Fahrzeuge der Klassen L, M und N im Sinne des § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967,
2. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor),
3. mobile Notstromaggregate zur Versorgung mit Strom bei Netzstromausfall im Gebrechens- oder Katastrophenfall im unbedingt erforderlichen Ausmaß,
4. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte mit Dualbetrieb (Elektro- und Dieselmotor), wenn ausschließlich der Elektromotor in Betrieb ist,
5. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, soweit sie im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit für den Winterdienst verwendet werden, sowie
6. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die von einer diese mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte betreffenden maximal zehn Jahre alten gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung, Gewinnungsbetriebsplangenehmigung gemäß Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, oder Bergbauanlagenbewilligung gemäß Mineralrohstoffgesetz umfasst sind.
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