Die monatliche Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten:
1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
3. Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),
4. Material,
5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,
7. Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,
8. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
9. Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde)
10. Erstisolat (Ja/Nein),
11. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
Die Aufstellung hat gelistet nach jeweils zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
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