Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen
Vorwort
§ 1
(1) Die Meldung über das zeitlich und örtlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten.
(2) Die Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat zu enthalten:
1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
3. Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),
4. Material,
5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,
7. Vorname und Familien-/Nachname der/des Patientin/Patienten,
8. Geburtsdatum der/des Patientin/Patienten,
9. Sozialversicherungsnummer,
10. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
11. Wohnort (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),
12. Erstisolat (Ja/Nein),
13. wenn vorhanden – Name der/des zugezogenen Ärztin/Arztes, Ordinationsadresse, und
14. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
(3) Die Meldung an die Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hat zu enthalten:
1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
3. Name des einsendenden Labors mit Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),
4. Material,
5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor
7. Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,
8. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
9. Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),
10. Erstisolat (Ja/Nein), und
11. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
(4) Die Meldung an die/den betroffene/betroffenen Leiterin/Leiter der Landeskommission für Zoonosenbekämpfung hat zu enthalten:
1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
3. Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),
4. Material,
5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,
7. Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,
8. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
9. Wohnort (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),
10. Erstisolat (Ja/Nein), und
11. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
§ 2
Die monatliche Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten:
1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
3. Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),
4. Material,
5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,
7. Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,
8. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
9. Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde)
10. Erstisolat (Ja/Nein),
11. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
Die Aufstellung hat gelistet nach jeweils zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
§ 3
(1) Die Meldungen gemäß § 1 Abs. 2 sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.
(2) Die Meldungen nach § 1 Abs. 3 und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.
(3) Die monatlichen Aufstellungen gemäß § 2 sind elektronisch zu übermitteln.