BundesrechtVerordnungenMeldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen

Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen

In Kraft seit 22. Dezember 2012
Up-to-date

§ 1

(1) Die Meldung über das zeitlich und örtlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten.

(2) Die Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat zu enthalten:

1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3. Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),

4. Material,

5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,

7. Vorname und Familien-/Nachname der/des Patientin/Patienten,

8. Geburtsdatum der/des Patientin/Patienten,

9. Sozialversicherungsnummer,

10. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

11. Wohnort (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),

12. Erstisolat (Ja/Nein),

13. wenn vorhanden – Name der/des zugezogenen Ärztin/Arztes, Ordinationsadresse, und

14. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

(3) Die Meldung an die Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hat zu enthalten:

1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3. Name des einsendenden Labors mit Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),

4. Material,

5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor

7. Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,

8. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

9. Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),

10. Erstisolat (Ja/Nein), und

11. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

(4) Die Meldung an die/den betroffene/betroffenen Leiterin/Leiter der Landeskommission für Zoonosenbekämpfung hat zu enthalten:

1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3. Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),

4. Material,

5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,

7. Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,

8. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

9. Wohnort (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),

10. Erstisolat (Ja/Nein), und

11. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

§ 2

Die monatliche Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten:

1. Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2. Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3. Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),

4. Material,

5. Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6. Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,

7. Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,

8. Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

9. Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde)

10. Erstisolat (Ja/Nein),

11. laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

Die Aufstellung hat gelistet nach jeweils zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

§ 3

(1) Die Meldungen gemäß § 1 Abs. 2 sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.

(2) Die Meldungen nach § 1 Abs. 3 und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.

(3) Die monatlichen Aufstellungen gemäß § 2 sind elektronisch zu übermitteln.