(1) Im Rahmen des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten aus folgenden Modulen vorzusehen:
Module | ECTS-Anrechnungspunkte |
Kommunikation und Interaktion | 6 |
Profession und Qualität | 6 |
Lehren und Lernen – fachliche Vertiefung | 6 |
Diversität und Inklusion | 6 |
Wissenschaftliches Arbeiten und Forschen | 6 |
(2) Hinsichtlich der Bachelorarbeit (9 ECTS-Anrechnungspunkte) gilt § 48 HG sinngemäß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise