Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich der Haftungen (§ 1 Z 6 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) ändert sich in jenem Ausmaß, in dem Auszahlungen auf Grund der von der Bundesministerin für Finanzen gemäß § 82 BHG 2013 oder besonderen bundesgesetzlichen Ermächtigungen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – notwendig werden.
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