BundesrechtVerordnungenParameterverordnung – Haftungen

Parameterverordnung – Haftungen

In Kraft seit 15. September 2016
Up-to-date

§ 1

Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich der Haftungen (§ 1 Z 6 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) ändert sich in jenem Ausmaß, in dem Auszahlungen auf Grund der von der Bundesministerin für Finanzen gemäß § 82 BHG 2013 oder besonderen bundesgesetzlichen Ermächtigungen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – notwendig werden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 326/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.

(3) § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.