Für folgende Bereiche werden variable Auszahlungsgrenzen festgelegt:
1. gesetzliche Pensionsversicherung;
2. gesetzliche Arbeitslosenversicherung;
3. Auszahlungen, die auf Grund finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind;
4. Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 (Krankenanstaltenfinanzierung);
5. Auszahlungen, die von der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Art. 63 der Verordnung Nr. 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, refundiert werden (EU-Gebarung);
6. Auszahlungen, die auf Grund der von der Bundesministerin für Finanzen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – notwendig sind;
7. Auszahlungen, die auf Grund von § 123c des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) notwendig werden;
8. Auszahlungen, die auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), BGBl. III Nr. 138/2012, notwendig werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise