BundesrechtVerordnungenFestlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind

Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

§ 1

Für folgende Bereiche werden variable Auszahlungsgrenzen festgelegt:

1. gesetzliche Pensionsversicherung;

2. gesetzliche Arbeitslosenversicherung;

3. Auszahlungen, die auf Grund finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind;

4. Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 (Krankenanstaltenfinanzierung);

5. Auszahlungen, die von der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Art. 63 der Verordnung Nr. 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, refundiert werden (EU-Gebarung);

6. Auszahlungen, die auf Grund der von der Bundesministerin für Finanzen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – notwendig sind;

7. Auszahlungen, die auf Grund von § 123c des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) notwendig werden;

8. Auszahlungen, die auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), BGBl. III Nr. 138/2012, notwendig werden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 202/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2012, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.

(3) § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 254/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 602/2020 tritt mit 1. 1. 2020 in Kraft.