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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Art. 1 § 3
Art. 1 § 3
In Kraft seit 01. Oktober 2012
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Art. 1 § 3 — Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
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Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
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