BundesrechtVerordnungenVerwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date

Art. 1 § 1

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Inneres übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Inneres unverschuldet geraten sind.

Art. 1 § 2

Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

Art. 1 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.