Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Vorwort
Art. 1 § 1
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Inneres übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Inneres unverschuldet geraten sind.
Art. 1 § 2
Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
Art. 1 § 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.