BundesrechtVerordnungenBerücksichtigung des ordentlichen Zivildienstes in der Grundausbildung für den Exekutivdienst

Berücksichtigung des ordentlichen Zivildienstes in der Grundausbildung für den Exekutivdienst

In Kraft seit 30. März 2012
Up-to-date

§ 1 Anrechnung

Der vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst ist bei der Grundausbildung für den Exekutivdienst nach der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 430/2006, im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten anzurechnen.

§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) § 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2014 außer Kraft.