Berücksichtigung des ordentlichen Zivildienstes in der Grundausbildung für den Exekutivdienst
Vorwort
§ 1 Anrechnung
Der vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst ist bei der Grundausbildung für den Exekutivdienst nach der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 430/2006, im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten anzurechnen.
§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2014 außer Kraft.